Bekanntmachungen
Die Anlieferung von geeignetem Brennmaterial zum Osterfeuerplatz ist ab Samstag, 25.03.2023 möglich!
Sonstige Holzabfälle dürfen am Osterfeuerplatz nicht angeliefert werden. Hierfür steht am Wertstoffhof ein Container zur Verfügung. Im Übrigen kann unbehandeltes Holz- und Reisigmaterial kostenfrei am Wertstoffhof zu den üblichen Öffnungszeiten abgegeben werden.
Das Ablagern und Verbrennen holziger Abfälle auf Oster- und Sonnwendfeuerplätzen zur Pflege des Brauchtums fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallgesetze. Einer behördlichen Erlaubnis zum Abbrennen von Oster- und Sonnwendfeuern bedarf es deshalb nicht.
Osterfeuer können an einzelnen Tagen von Ostersamstag bis Ostermontag abgebrannt werden. Das Feuer darf nicht vor 18.00 Uhr angezündet werden und muss um 24.00 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein.
Um schädlichen Umwelteinwirkungen, Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken, sind für das Abbrennen solcher Feuer jedoch folgende Punkte zu beachten:
In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 wieder die Wahl der Schöffen statt. Zur Zeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts und stehen grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichtern.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Es kann nur von Bürgerinnen und Bürgern mit der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeübt werden.
Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen finden Sie auszugsweise als Anlage zu dieser Aufforderung.
Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass das auf Seite https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen veröffentliche Formblatt zur Bewerbung verpflichtend ist.
Sie können Ihre Bewerbung bis zum 21.04.2023 schriftlich an uns richten oder bei folgender Stelle persönlich abgeben:
Gemeindeverwaltung Oberdachstetten
Rathausstr. 7
91617 Oberdachstetten
Wir benötigen folgende Angaben: Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Straße, Hausnummer, Wohnort, Beruf, ggf. Zeiten früherer Schöffentätigkeiten.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst: Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu werden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.
Weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.
Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen.
Die Vordrucke hierfür finden Sie ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberdachstetten hat in seiner Sitzung vom 29.04.2019 ein Anmeldeverfahren für die gemeindliche Kindertagesstätte „Rezatstrolche“ beschlossen, das für alle Beteiligten möglichst transparent und nachvollziehbar sein soll.
Die Vergabe der Plätze erfolgt nach dem Eingang der Voranmeldungen in Abhängigkeit der jeweiligen Wartezeit, wobei eine Voranmeldung erst nach Geburt des Kindes möglich ist. Zudem werden Voranmeldungen nur für Kinder angenommen, die innerhalb der Gemeinde oder in einem der außergemeindlichen Orte des Schulverbandes Oberdachstetten wohnen (Obersulzbach, Untersulzbach, Berndorf, Birkach). Außerdem können auswärtige Eltern Voranmeldungen abgeben, wenn sie mit dem Hausbau innerhalb der Gemeinde oder in einem der genannten Orte des Schulverbandes Oberdachstetten begonnen haben.
Es wird allgemein darauf hingewiesen, dass eine Aufnahme in der Kindertagesstätte „Rezatstrolche“ erst ab einem Alter von 12 Monaten möglich ist.
Der Voranmeldebogen ist persönlich im Rathaus abzugeben. Er wird mit Poststempel und Uhrzeit versehen und Sie erhalten eine Kopie der Voranmeldung.
Bitte beachten Sie insbesondere die „Wichtigen Hinweise“ auf dem Voranmeldebogen.
Das Thema Biber nimmt nach wie vor in der Gemeinde Oberdachstetten einen breiten Raum in der öffentlichen Diskussion ein. Die Gemeinde möchte daher weiterhin allen Bürgerinnen und Bürgern entsprechende Informationen zukommen lassen.
Die aktuellen Bescheide des Landratsamtes Ansbach bzw. des Biberberaters Wilhelm Kieslinger aus Colmberg über die Gestattung zum Drainieren, Entfernen und Absenken von Biberdämmen im Gemeindegebiet finden Sie hier.